Solution: Füllstellen
Solution: Füllstellen
Regelwerke und Downloads
- Versandbehälterverordnung gesamt
- Versandbehälterverordnung Anlage A.4 (Füllstellen)
- ADR
- RID
- Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V)
- Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011
- Druckgeräteüberwachungsverordnung Anlage I
- Personal- / Schulungsliste
- QS-Erklärung des Füllstellenverantwortlichen
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Akkreditierung
Bei Füllstellen handelt es sich um Einrichtungen zur Befüllung von Flaschen (Atemluft– und Tauchflaschen, Rettungs– und Tarierwesten, technische Gase, Feuerlöscher etc.), Druckgefäßen und Tanks mit Stoffen der Klasse 2 gemäß ADR / RID / ADN.
Die erstmalige Bewertung und die wiederkehrenden Prüfungen sind in der Versandbehälterverordnung (VBV), Anlage A.4, Pkt. 1.1 geregelt und müssen durch eine akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt werden.
Zugehörige Speicher wie z.B. Flaschenbündel unterliegen der Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) und werden ebenfalls durch eine akkreditierte Inspektionsstelle (Zuteilung siehe Anlage I) überprüft.