Solution: Prüfung gemäß Wasserrechtsgesetz | § 134 WRG
Solution: Prüfung gemäß Wasserrechtsgesetz | § 134 WRG
TÜV AUSTRIA Prüfung gemäß § 134 WRG
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Informationen
Jede wasserrechtlich genehmigte Anlage ist bezüglich der Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere der Dichtheit von Behältern und Leitungen, alle 5 Jahre zu überprüfen.
Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes).
Achtung: Begehungen durch die Behörde ersetzen nicht diese gesetzliche Prüfpflicht!
Grundsätzlich sind die wasserrechtlichen Bescheide und die dazugehörigen Einreichunterlagen (Pläne, technische
Beschreibungen, udgl.) die Basis für die beschriebene Prüftätigkeit.
Themenschwerpunkte
- Genehmigungszustand: Es ist zu prüfen, ob die wasserrechtlich genehmigten Anlagen, Einrichtungen und Gebäude noch so bestehen, wie sie genehmigt wurden.
- Auflagen: Es ist zu prüfen, ob die in den wasserrechtlichen Bescheiden festgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.
Wasserrechtliche Bestimmungen: Eine Vielzahl an sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Anforderungen an Ihre - wasserrechtlich genehmigten Anlagen und Einrichtungen hat der
Gesetzgeber in Verordnungen (z.B. AAEV, IEVO, branchsp. EVO, uvm.) geregelt. Die Kenntnis und Relevanz dieser Verordnungen unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen rücken diesen Themenschwerpunkt bei der Prüfung nach § 134 Abs. 4 WRG in den Vordergrund.
Vorteile
- Rechtssicherheit für die Geschäftsführung und verantwortliche Beauftragte (z. B. Betriebs-, Produktions- und Logistikleitung, Sicherheitsfachkraft, Brandschutz- / Strahlenschutz- / Gefahrgutbeauftragte/r,…)
- Ein wichtiger Schritt in Richtung Erfüllung aller relevanten Umweltgesetze
- Ein wesentlicher Bestandteil einer gerichtsfesten Organisation
- Darstellung der gesamten gewerberechtlichen Bescheid-, Gesetzes- und Genehmigungssituation Ihres Betriebes
- Dokumentierte Gesetzeskonformität bei Haftungsfragen (Schäden oder Unfälle)
- Unumgänglich für Zertifizierungen nach einschlägigen QM-Normen (ISO 9001, 14001 oder EMAS)
- Einhaltung einer gesetzlichen Prüfpflicht
Prüfung gemäß § 134 Abs. 2 WRG; BGBl.
Nr. 215/1959 Wasserrechtsgesetz 1959
§ 134. (2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.
Erstellung eines Prüfbefundes über die konsensgemäße, bescheidkonforme Errichtung, den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlage (zB von genehmigten Versickerungsflächen von Parkplätzen, betonierten versiegelten Flächen, etc. in einer Betriebsanlage)
Wer ist Wasserberechtigter?
Eine Person, der ein Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde, ist Wasserberechtigte und hat in anderen wasserrechtlichen Verfahren, die ihr Wasserbenutzungsrecht berühren könnten, Parteistellung.