Solution: Wasserrechtliche Bauaufsicht
Solution: Wasserrechtliche Bauaufsicht
Wasserrechtliche Bauaufsicht
Wasserrechtliche Bauaufsicht
Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (§ 120 WRG 1959). Es kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen.
Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.
Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen. Weiters kann die Bauaufsicht Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Wir übernehmen das Projektmanagement und die behördliche Abwicklung von Maßnahmen, die nach Wasserrechtsgesetz eine Bewilligung erfordern. Bei der jeweils zuständigen Wasserrechtsbehörde sind etwa die Errichtung von Kraftwerken an Bächen oder Flüssen, die Errichtung eines artesischen Brunnens, Entwässerungsanlagen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten einzureichen.